11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieder allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so beeinflusst dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
11.2. Die Parteien verpflichten sich nichtige oder unwirksame Bestimmungen durch aktuelle Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht zu werden. Entsprechendes gilt ebenfalls, wenn sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen sollte. Zum Ausfüllen der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschliessenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.